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Abbruchkosten
Mitversicherte Kosten in der Feuerversicherung für das Aufräumen der Schadenstätte einschliesslich des Abbruchs stehengebliebener Teile und des Abfahrens von Schutt und sonstigen Bauresten.
Ablauf
Ende des Zeitraumes, für den die Versicherung geschlossen wurde. Die Versicherung verlängert sich in der Regel um ein weiteres Jahr, wenn nicht fristgerecht ( drei Monate vor Ablauf ) gekündigt wurde.
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Allgemeine Versicherungsbedingungen
Sie sind die Grundlage, die für die Versicherungsverträge in den einzelnen Versicherungssparten gelten.. Die allgemeinen Versicherungsbedingungen können durch besondere Bedingungen und Klauseln ergänzt werden.
Amtliches Kennzeichen
Auf öffentliche Strassen dürfen Kraftfahrzeuge oder Anhänger nur benutzt werden, wenn sie ein von der Zulassungsstelle ausgegebenes Kennzeichen besitzen.
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Anfängerrisiko (Kraftfahrzeug)
Versicherungsnehmer, die noch nicht 3 Jahre im Besitz des Führerscheins sind, werden in die Schadensfreiheitsklasse 0 eingestuft, Führerscheinbesitz über 3 Jahre Klasse SF ½.
Anhängerklausel
In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung werden Schäden durch Anhänger von der Haftpflichtversicherung des ziehenden Kraftfahrzeuges gedeckt, wenn der Anhänger mit diesem verbunden war oder sich während des Gebrauchs von diesem gelöst hat und sich noch in Bewegung befand.
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Anzeigepflicht
Nach dem Versicherungs-Vertrags-Gesetz ( VVG ) muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer vor dem Zustandekommen des Vertrages und während der Vertragsdauer wesentliche Tatbestände und Veränderungen mitteilen. So gehört es zu seinen Pflichten, den Versicherer auf alle Umstände hinzuweisen, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind. Während der Vertragsdauer sind u.a. alle Gefahrerhöhungen (gilt nicht bei der Lebensversicherung) zu melden.
Aquarien
Wasserschäden durch auslaufende Aquarien können in der Hausrat und in der Wohngebäudeversicherung mitversichert werden.
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Arglistige Täuschung
Der Versicherer kann einen Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten, wenn der Versicherungsnehmer ihm wesentliche Risikoumstände oder Vorschäden verschwiegen hat.
Auskunftspflicht
Nach Eintritt eines Schadens (Versicherungsfall) ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherer jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Schadens und des Umfanges erforderlich ist
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Aussenversicherung
Grundsätzlich besteht in der Sachversicherung nur für den im Versicherungsschein bezeichneten Ort Versicherungsschutz. Durch die Aussenversicherung wird dieser Versicherungsschutz erweitert, z.B. Hausratversicherung, Gegenstände im abgeschlossenen Hotelzimmer.
Ausserordentliche Kündigung
Neben der fristgerechten Kündigung, d.h. zum Ablauf des Vertrages, gibt es ein ausserordentliches Kündigungsrecht, z.B. nach einem Schadenfall oder seitens des Versicherers, wenn der Versicherungsnehmer seine vertraglichen Verpflichtungen nicht einhält.
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Beitragsangleichung
Die Höhe der Schadensaufwendungen ist bei vielen Sachversicherungen vom Lohn- und Preisgefüge sowie von der Schadensentwicklung abhängig, durch die Beitragsangleichung werden solche Veränderungen berücksichtigt (Glasbruchversicherung, Haftpflichtversicherung usw).
Beitragsanpassung
Infolge der fortschreitenden Kostensteigerung im Gesundheitswesen werden hierdurch die Krankenversicherungsbeiträge angepasst. Dieses gilt für alle Versicherer und wird von einem unabhängigen Treuhänder überwacht.
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Beitragsfreie Versicherung
Eine Lebensversicherung kann bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Versicherungsnehmers in eine beitragsfreie Versicherung umgewandelt werden, d.h. dass der Versicherungsschutz bei herabgesetzter Versicherungssummen ohne laufende Beitragszahlung weiter besteht.
Beitragsrückerstattung
Für den Fall, dass innerhalb eines gewissen Zeitraumes keine Leistungen in Anspruch genommen werden, bieten einige Versicherer Beitragsrückerstattungen in verschiedener Höhe an (gilt vor allem für Krankenversicherungen), diese Rückerstattungen sind jedoch nicht garantiert.
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B-Karte oder Doppelkarte
Durch die Strassenverkehrsordnung vorgeschriebene Form der Versicherungsbestätigung. Sie muss bei Neuzulassungen und Ummeldungen von Kraftfahrzeugen dem Verkehrsamt als Nachweis der gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung vorgelegt werden.
Beleihung
Lebensversicherungen können beliehen werden, d.h. ein Versicherungsnehmer kann eine Vorauszahlung bis zur Höhe des Rückkaufwertes bekommen, für die er dann Zinsen zahlt.
Berufshaftpflicht
Haftpflichtversicherung für bestimmte Berufsgruppen, z.B. Architekten, Lehrer, Ärzte, Selbständige usw.
Campingversicherung
Besondere Versicherungsart für Wohnwagen, die auf einem offiziellen Campingplatz abgestellt sind.
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Deckungssumme
Bezeichnet den Betrag, bis zu dem Versicherungsschutz besteht.
Deckungszusage
Vereinbarung von vorläufigem Versicherungsschutz vor Zustandekommen des endgültigen Vertrages, auch vor Zahlung der Erstprämie. Vorläufiger Deckungsschutz erlischt, wenn die Erstprämie nicht rechtzeitig eingelöst wird oder sich die Vertragsverhandlungen zerschlagen haben.
Doppelkarte, siehe B-Karte
Eigentumswechsel
Verschiedene Sachversicherungen sind nicht personen- sondern objektgebunden (Gebäudeversicherungen), d.h. bei einem Eigentumswechsel gehen sie auf den Erwerber über, dieser hat jedoch die Möglichkeit zur Kündigung.
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Entschädigung
Leistung des Versicherungsunternehmens im Schadenfall.
Entschädigungsgrenzen
Für einzelne Versicherungsarten (Haftpflichtversicherung = Zeitwert) oder für bestimmte Kosten (Unfallversicherung = Bergungskosten) sind bestimmte Grenzen festgesetzt.
Ersatzwert
Versicherungswert zum Zeitpunkt des Schadenfalles.
Fahrlässigkeit
Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ausser acht gelassen wird, grobe Fahrlässigkeit bei besonders schwerem Ausserachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (Übergänge sind fliessend).
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Gefährdungshaftung
Für bestimmte Schäden haftet man auch ohne persönliches Verschulden, z.B. in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bei technischem Versagen des Fahrzeuges. Die Gefährdungshaftung ist damit weitergehend als die Verschuldenshaftung.
Gefahrenzuschläge
Bei der Versicherung von Sachen oder Personen geht der Versicherer von einer durchschnittlichen Gefährdung aus. Bestehen im Einzelfall außergewöhnliche Gefahrerhöhungen, erhebt der Versicherer Zuschläge auf die Prämie.
Grüne Karte
Die grüne Karte ist im Ausland die Bestätigung dafür, daß der Versicherungsnehmer im Umfang des Versicherungsgesetzes versichert ist.
Heilkosten
In der Unfallversicherung können Heilkosten zusätzlich mitversichert werden.
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Höhere Gewalt
Ein aussergewöhnliches Ereignis, das auch durch äusserste Sorgfalt nicht verhütet werden kann. Der Schuldner haftet nicht für höhere Gewalt.
Inkasso
Einziehung von Beiträgen oder Prämien.
Innere Unruhe
Innere Unruhe liegt vor, wenn ein zahlenmässig nicht unerheblicher Teil des Volkes in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise Gewalttätigkeiten gegen Personen und Sachen ausübt.. Schäden durch innere Unruhe sind in zahlreichen Versicherungsbedingungen ausgeschlossen.
Klausel
Bei Klauseln handelt es sich um Einzelbestimmungen des Versicherungsvertrages, die den Versicherungsschutz erweitern oder einschränken können.
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.Kraftfahrzeug-Sicherungsschein
Urkunde des Kraftfahrzeugversicherers, die dieser einem Finanzierungsinstitut erteilt und sich darin zu Leistung der Entschädigung an dieses verpflichtet.
Kriegsrisiko
Schäden durch Kriegsereignisse sind im allgemeinen nicht versicherbar, da die vom Versicherer kalkulierte Gefahr von einer anderen Gefahrenlage mit Katastrophencharakter überlagert wird und somit ein nicht abschätzbares Risiko darstellt.
Kündigung
Einseitige zugangsbedürftige Willenserklärung, welche ein Rechtsverhältnis für die Zukunft auflöst.
Kurzfristige Verträge
Verträge für zeitlich begrenzten Versicherungsschutz, z.B. eine Reise. Diese Versicherungsart endet zu einem festgelegten Zeitpunkt und muss nicht gekündigt werden.
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